Der Straf- und Zivilkläger folgte dem Beschuldigten, um das geschuldete Geld einzufordern oder die Drogen zurückzuverlangen. Es kam zu einer direkten Konfrontation vor dem Lokal N.________ (Restaurant/Bar), wobei der Beschuldigte ein Küchenmesser unbekannter Herkunft mit einer Gesamtlänge von 34 cm bzw. einer Klingenlänge von 21 cm gegen den Straf- und Zivilkläger erhob. Mit den Fäusten, das Messer gegen sich selbst gerichtet bzw. die Klinge am Unterarm entlang haltend, stiess der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger zurück. Beim Versuch, den Beschuldigten zu stoppen, griff der Straf- und Zivilkläger ins Messer und zog sich eine oberflächliche Verletzung am Finger zu.