Und dass die Verfolgung letztlich im J.________ (Restaurant/Bar) endete entsprach erst recht nicht einer Intuition des Beschuldigten. Es war vielmehr der Straf- und Zivilkläger selber, der, obwohl er dem Beschuldigten angesichts seiner klar besseren körperlichen Verfassung leicht hätte davonrennen können, in die «Sackgasse» des J.________ (Restaurant/Bar) lief (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen hiernach). Zusammenfassend liegen somit keine objektiven Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, den Straf- und Zivilkläger zu töten oder ihn schwer zu verletzen. In weitgehender Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. pag.