Auch sind zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger keine vorbestehenden Differenzen bekannt, welche Rückschlüsse auf eine Verletzung- oder Tötungsabsicht zulassen würden. Dass der Beschuldigte nicht zugestochen und das Messer stattdessen auch weiterhin bzw. auch im Fumoir bloss als Mittel zur Drohung und Einschüchterung des Straf- und Zivilklägers eingesetzt hätte, wie er dies auch gleichbleibend immer wieder betonte, ist nach Auffassung der Kammer vor diesem Hintergrund überhaupt nicht abwegig. Und dass die Verfolgung letztlich im J.________ (Restaurant/Bar) endete entsprach erst recht nicht einer Intuition des Beschuldigten.