28 (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 995). So sagten die Zeugen übereinstimmend aus, sie hätten keine vom Beschuldigten geäusserten Todesdrohungen gehört. Auch sind zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger keine vorbestehenden Differenzen bekannt, welche Rückschlüsse auf eine Verletzung- oder Tötungsabsicht zulassen würden.