Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich dachte, er müsse, um den Straf- und Zivilkläger einschüchtern bzw. definitiv von einer weiteren Verfolgung abhalten zu können, mehr machen, als diesem bloss das Messer zu zeigen. Weiter kann auch, entgegen den spekulativen Interpretationen der Geschehnisse durch die beiden Zeuginnen, angesichts der unklaren Motivlage von einem objektiven Standpunkt aus nicht eingeschätzt werden, was weiter passiert wäre