989), verfängt nicht. Sie blendet schlicht aus, dass sich der Beschuldigte, bevor er sich dazu entschied den Strafund Zivilkläger zu verfolgen, zwei Mal durch das Ryffligässli entfernen wollte, der Straf- und Zivilkläger ihm jedoch beide Male hartnäckig nachsetzte. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich dachte, er müsse, um den Straf- und Zivilkläger einschüchtern bzw. definitiv von einer weiteren Verfolgung abhalten zu können, mehr machen, als diesem bloss das Messer zu zeigen.