(Restaurant/Bar) eng sind, lässt dies, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des eben beschriebenen vorangegangenen Geschehens, noch nicht auf eine Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht schliessen. Das in der vorinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Gegenargument der Generalstaatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte sein Ziel, den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern bereits erreicht gehabt habe, als Letzterer vom Ryffligässli zurück Richtung J.________ (Restaurant/Bar) geflüchtet sei und er diesen, wenn es ihm wirklich nur darum gegangen wäre, den Straf- und Zivilkläger einzuschüchtern, nicht weiter hätte verfolgen müssen (vgl. pag. 989), verfängt nicht.