Selbst wenn also gestützt auf die Zeugenaussagen als erstellt gelten muss, dass der Beschuldigte das Messer in der letzten Phase im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) gegen den Straf- und Zivilkläger richtete und die Verhältnisse im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) eng sind, lässt dies, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des eben beschriebenen vorangegangenen Geschehens, noch nicht auf eine Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht schliessen.