Der Beschuldigte andererseits hätte gerade in der noch nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlichen, eben beschriebenen Phase vor dem N.________ (Restaurant/Bar), aber auch in der anschliessenden Phase im Ryffligässli, durchaus die Möglichkeit gehabt, den Straf- und Zivilkläger ernsthaft zu verletzen, wenn er denn gewollt und dies seine Absicht gewesen wäre. Selbst wenn also gestützt auf die Zeugenaussagen als erstellt gelten muss, dass der Beschuldigte das Messer in der letzten Phase im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) gegen den Straf- und Zivilkläger richtete und die Verhältnisse im Innern des J.__