Der Beschuldigte hielt das Messer in diesem Moment auch gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, in der rechten Hand, die Klinge gegen unten und gegen sich selber gerichtet. Obwohl er um die Bewaffnung des Beschuldigten wusste und trotz der bereits in einer relativ frühen Phase des Geschehens erlittenen Verletzung setzte der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten weiter nach. Der Beschuldigte andererseits hätte gerade in der noch nicht auf den Videoaufnahmen ersichtlichen, eben beschriebenen Phase vor dem N._____