Was sodann die inneren Absichten bzw. das Wollen des Beschuldigten anbelangt, so hält die Kammer fest, dass gestützt auf die glaubhaften tatnahen Angaben des Straf- und Zivilklägers davon auszugehen ist, dass sich dieser die erlittenen Verletzungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich bei der Auseinandersetzung vor dem N.________ (Restaurant/Bar), durch einen Griff ins Messer zuzog. Der Beschuldigte hielt das Messer in diesem Moment auch gemäss den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, in der rechten Hand, die Klinge gegen unten und gegen sich selber gerichtet.