___ (Restaurant/Bar) nicht derart nahe waren, dass der Beschuldigte einfach nur quasi in Reichweite eines ausgestreckten Arms hätte zustechen können. Was sodann die inneren Absichten bzw. das Wollen des Beschuldigten anbelangt, so hält die Kammer fest, dass gestützt auf die glaubhaften tatnahen Angaben des Straf- und Zivilklägers davon auszugehen ist, dass sich dieser die erlittenen Verletzungen bereits zu einem frühen Zeitpunkt, nämlich bei der Auseinandersetzung vor dem N.________ (Restaurant/Bar), durch einen Griff ins Messer zuzog.