Ob die Tür des Fumoirs bereits offen war, als der Straf- und Zivilkläger angerannt kam, oder, ob sie sich erst öffnete, als er davor stand, ist dabei irrelevant. Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, steht demgegenüber aber fest, dass sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) nicht derart nahe waren, dass der Beschuldigte einfach nur quasi in Reichweite eines ausgestreckten Arms hätte zustechen können.