27 Geschehens stetig ein wenig veränderte. Schliesslich ist bezüglich des äusseren Ablaufs gestützt auf die tatnächsten eigenen Angaben des Straf- und Zivilklägers sowie die damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin H.________ beweismässig davon auszugehen, dass sich der Straf- und Zivilkläger bereits in das Fumoir retten und von dort aus den Sturz des Beschuldigten beobachten konnte. Ob die Tür des Fumoirs bereits offen war, als der Straf- und Zivilkläger angerannt kam, oder, ob sie sich erst öffnete, als er davor stand, ist dabei irrelevant.