___ und H.________ übereinstimmend und glaubhaft aus, dass die Klinge des Messers in der Hand des Beschuldigten gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet gewesen sei, auch dies kann somit als erstellt gelten. Ob der Beschuldigte dabei die Faust mit dem Messer über dem Kopf hielt, wie dies die Zeugin G.________ schilderte, oder ca. auf Kopfhöhe aber nicht über dem Kopf, wie dies die Zeugin H.________ beschrieb, ist letztlich nicht entscheidend (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.