Bezüglich der Phase in der Aarbergergasse ist gestützt auf die glaubhaft geschilderten Beobachtungen von T.________ davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer zunächst gegen unten gerichtet in der Hand hielt. Diese Aussage ist durch die Videoaufnahmen, auf welchen ein länglicher, gegen unten gerichteter Gegenstand in der Hand des Beschuldigten erkennbar ist, objektiviert. Das es sich dabei um das Messer handelte, ist unbestritten bzw. gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten erstellt. In Bezug auf die Phase im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) sagten die beiden Zeuginnen G.________ und H.______