Während der Beschuldigte sich in – den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Video widersprechende – unglaubhafte Schutzbehauptungen verstieg, wonach er das Messer zu keiner Zeit in Richtung des Straf- und Zivilklägers, sondern immer nur am eigenen Unterarm entlang gegen unten bzw. gegen sich selber gerichtet gehalten habe, machte der Straf- und Zivilkläger höchst widersprüchliche, diametral davon abweichende Angaben. Ausgehend von anfänglichen Fauststössen des Beschuldigten (das Messer in der Faust gegen den Beschuldigten selber gerichtet), schilderte er aggravierend Stichbewegungen durch den Be-