Was die Haltung des Messers anbelangt, so lässt sich hingegen weder auf die Aussagen des Beschuldigten, noch auf diejenigen des Straf- und Zivilklägers abstellen. Während der Beschuldigte sich in – den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Video widersprechende – unglaubhafte Schutzbehauptungen verstieg, wonach er das Messer zu keiner Zeit in Richtung des Straf- und Zivilklägers, sondern immer nur am eigenen Unterarm entlang gegen unten bzw. gegen sich selber gerichtet gehalten habe, machte der Straf- und Zivilkläger höchst widersprüchliche, diametral davon abweichende Angaben.