Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Bezüglich des äusseren Ablaufs hält die Kammer zusammenfassend fest, dass gestützt auf die nicht beschönigenden, glaubhaften eigenen Aussagen des Beschuldigten, mit welchen sich dieser selber stark belastete, davon auszugehen ist, dass der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger ein vorgängiger Drogenverkauf war. Der Beschuldigte war dem Straf- und Zivilkläger den Kaufpreis schuldig geblieben bzw. hatte sich ohne zu bezahlen mit dem Kokain aus dem J.________ (Restaurant/Bar) entfernt.