26 folgert werden, er hätte den Straf- und Zivilkläger im Moment der Einholung garantiert mit dem Messer niedergestochen. 11.4 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis Bezüglich des äusseren Ablaufs hält die Kammer zusammenfassend fest, dass gestützt auf die nicht beschönigenden, glaubhaften eigenen Aussagen des Beschuldigten, mit welchen sich dieser selber stark belastete, davon auszugehen ist, dass der eigentliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger ein vorgängiger Drogenverkauf war.