Was ihre Aussagen zum vermuteten weiteren Verlauf des Geschehens anbelangt, gilt das Gleiche wie bei der Zeugin G.________: Es handelt sich um blosse subjektive Einschätzungen, welche angesichts des Vorgeschehens weitgehend spekulativ sind, was die Zeugin H.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch von sich aus explizit so deklarierte (vgl. die zitierten Aussagen hiervor). Ausserdem will gerade auch die Zeugin H.________ ja beobachtet haben, wie sich die beiden Kontrahenten schon in einem früheren Zeitpunkt in der Aarbergergasse bedrohlich gegenüberstanden, ohne dass dort die Situation eskaliert wäre.