Ihre Schilderung der räumlich-zeitlichen Verhältnisse, konkret betreffend den Abstand zwischen den Kontrahenten und die Frage, ob die Türe zum Fumoir offen oder geschlossen war, lässt den Verdacht aufkommen, dass H.________ durch ihre Arbeitskollegin G.________ beeinflussen bzw. verunsichern liess. Ihre Erstaussagen, welche mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers, wonach sich Letzterer ins Fumoir habe retten können, übereinstimmen, passen aber eindeutig besser zu einer offenen Fumoirtüre. Was ihre Aussagen zum vermuteten weiteren Verlauf des Geschehens anbelangt, gilt das Gleiche wie bei der Zeugin G.________: