969 Z. 31 ff.). Schliesslich antwortete sie auf entsprechende Frage, dass es sehr gut möglich sei, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger einfach habe Angst machen wollen (pag. 969 Z. 38 ff.). Auch die Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ führt zur Erkenntnis, dass sich daraus hinsichtlich der Absichten/des Wollens des Beschuldigten keine definitiven Schlüsse ziehen lassen. Sie war ebenfalls bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen Angaben zu machen und ihre Aussagen zum äusseren Ablauf im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) sind grundsätzlich glaubhaft.