965 Z. 27 ff.). Als die Zeugin in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut gefragt wurde, was ihr ganz konkret das Gefühl gegeben habe, der Beschuldigte hätte den Straf- und Zivilkläger erstochen, wenn er ins Fumoir gelangt wäre, antwortete sie Folgendes (pag. 969 Z. 22 ff.): «Einfach sein Blick, seine Art. Und dass er in einer solchen Situation war. Es ist mehr so eine Idee von mir, dass da wahrscheinlich Schlimmes passiert wäre, wenn sich der nicht in Sicherheit hätte bringen können. Da laufen manchmal mit einer solchen Person Sachen ab, die diese Person so selber nicht im Griff hat.»