195 ff.) gab sie ausserdem unter anderem Folgendes zu Protokoll: Der Mann habe das Messer in der linken Hand mit einer Faust umklammert gehabt, bereit zum Zustechen (pag. 196 Z. 29 f.; bei der Rekonstruktion gab die Zeugin demgegenüber an, es habe sich um die rechte Hand gehandelt, vgl. pag. 202 Z. 120 f., pag. 204 Z. 158 ff.; bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 967 Z. 34 ff.); er habe es auf Kopfhöhe mit der Klinge gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet gehalten (pag. 196 Z. 30 f.); obwohl sie ihn angeschrien habe, sei er nicht stehen geblie-