589 oben). Gerade gegen die Annahme eines Tötungsbzw. Verletzungswillens sprechen demgegenüber die hiervor zitierten Angaben der Zeugin, wonach sie nicht gehört habe, dass der Beschuldigte irgendetwas Richtung Straf- und Zivilkläger gerufen oder gar Todesdrohungen ausgestossen hätte. Ähnlich fällt die Würdigung der Aussagen der Zeugin H.________ aus. Auch sie schilderte ein dramatisches Geschehen und gab an, sie habe unmittelbar vor dem Hereinstürmen der beiden Kontrahenten ins Lokal die Polizei avisiert. Dies, weil sie zuvor, aufmerksam gemacht durch einen Gast, vors J.________ (Restaurant/Bar) getreten war und dabei festgestellt hatte, «wie auf Höhe N.________ (Restaurant/