Hinsichtlich der Absichten/des Wollens des Beschuldigten lassen sich somit aus den Aussagen der Zeugin G.________ keine eindeutigen Schlüsse ziehen. Jedenfalls darf nicht allein gestützt auf ihre subjektiven Vermutungen und Interpretationen zuungunsten des Beschuldigten gefolgert werden, er hätte den Straf- und Zivilkläger, sobald er diesen eingeholt gehabt hätte, mit dem Messer niedergestochen – notabene wie ihm dies die Anklageschrift vorwirft «im Kopf-, Hals- und /oder Rumpfbereich» (vgl. pag. 589 oben).