190 Z. 169 f.), wäre der vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Ablauf kaum möglich gewesen. Entweder war die Distanz zwischen dem Beschuldigten und dem Verfolgten also deutlich grösser (Grössenordnung 4 m), so dass der Straf- und Zivilkläger den Vorsprung dafür nutzen konnte, vor der Türe des Fumoirs auf deren automatische Öffnung zu warten, oder aber der Straf- und Zivilkläger konnte durch die bereits offen stehende Türe ins Fumoir gelangen, wie dies auch die Zeugin H.________ wahrgenommen haben will (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen hiernach). Hinsichtlich der Absichten/des Wollens des Beschuldigten lassen sich somit aus den Aussagen der Zeugin G.__