Bei dem von der Zeugin auf lediglich 1 – 1,5 m geschätzten Abstand zwischen den beiden Männern (pag. 744 Z. 6; relativiert in der oberinstanzlichen Verhandlung, wo die Zeugin angab, die Distanz zwischen dem Verfolgten und dem Beschuldigten habe in etwa der Distanz zwischen dem Richterpult und dem Pult der Parteien entsprochen, was gut 4 m ausmacht, vgl. pag. 960 Z. 24 ff.,) und dem Zeitverlust von einigen Sekunden wegen der geschlossenen Türe des Fumoirs (vgl. pag. 190 Z. 169 f.), wäre der vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Ablauf kaum möglich gewesen.