Dies obwohl, wie bereits dargetan, gerade angesichts des vorherigen Verlaufs der Auseinandersetzung und angesichts der unklaren Motivlage des Beschuldigten – keine entsprechenden Äusserungen der Beteiligten, keine bekannten vorbestehenden Differenzen –, von einem objektiven Standpunkt aus nicht eingeschätzt werden kann, was weiter passiert wäre. Zudem muss sich die Zeugin, wie die Vorinstanz überzeugend ausführte (vgl. pag. 814 f., S. 19 f. Urteilsbegründung), hinsichtlich der räum- lich-zeitlichen Verhältnisse, schlicht getäuscht haben: So gab G.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe dem Beschuldigten ca. 4 - 5 m