Die Kammer ist gerade auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sie sich in der oberinstanzlichen Verhandlung von der Zeugin G.________ verschaffen konnte, davon überzeugt, dass diese das zweifellos sehr eindrückliche Ereignis vom 28. August 2016 nach bestem Wissen und Gewissen schilderte (vgl. auch die Bilder der Rekonstruktion, pag. 320 ff.). Wie aus den von ihr verwendeten Formulierungen – sie habe «das Gefühl gehabt, dass […]», «gedacht dass [….]», «empfunden», «vom Gspüri här» – ohne Weiteres erkennbar, gab sie aber jeweils nicht bloss ihre Beobachtungen wieder, sondern kombinierte diese mit Vermutungen und Interpretationen.