In dem Moment, als der Beschuldigte nur 1 bis 1,5 Meter hinter dem Straf- und Zivilkläger rein gerannt gekommen sei, habe sie es nicht bloss als Drohung empfunden. Aber sie wisse nicht, wie jemand drohen könne, ob das auch mit so einem Messer gehe (pag. 744 Z. 27 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 961 Z. 34 ff., Z. 39 ff.). Weil der Beschuldigte das Messer nach vorne und nicht nur in die Luft gehalten habe, habe sie den Eindruck gehabt, es sei sehr gefährlich (pag. 743 Z. 24 f.). Die Kammer ist gerade auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen sie sich in der oberinstanzlichen Verhandlung von der Zeugin G._____