959 Z. 37 f.). Der Straf- und Zivilkläger habe ihr im Nachhinein (nach dem Polizeieinsatz) dafür gedankt, dass sie ihm das Leben gerettet habe, und ihr gesagt: «Der wollte mich umbringen.» (pag. 183 Z. 74 f.). Dass der Beschuldigte das Messer über dem Kopf gehabt habe, konnte die Zeugin dann bei der Rekonstruktion und in den folgenden Einvernahmen nicht mehr bestätigen, sie gab an, sie könne die Position des Messers nicht mehr genau beschreiben, es sei aber gegen den Rücken des Straf- und Zivilklägers gerichtet gewesen (pag. 189 Z. 130 ff. und Z. 151 f., pag. 190 Z. 183 f., pag. 191 Z. 191 ff. und Z. 196 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 746 Z. 7 ff.