Während sich betreffend Haltung des Messers aus den Angaben von T.________ durchaus Schlüsse ziehen lassen, lässt sich die Beweisfrage, ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger verletzen oder gar töten wollte, aufgrund der Schilderungen von T.________ nicht beantworten. Die Zeugin G.________ wurde insgesamt vier Mal befragt; am 29. August 2016 im Rahmen einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson (pag. 181 ff.), am 20. Oktober 2016 anlässlich der Tatrekonstruktion als Zeugin (pag. 185 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2018 als Zeugin (pag. 742 ff.) sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2019 ebenfalls als Zeugin (pag.