211 Z. 98 ff.). Der Verfolger hätte rein schon aufgrund der körperlichen Verfassung keine Chance gehabt, den Verfolgten einzuholen, wenn dieser nur geflüchtet und nicht stehen geblieben wäre (vgl. pag. 212 Z. 144 ff.; dies stimmt im Übrigen auch mit den Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung ein, vgl. pag. 984 Z. 17 ff.; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 995). Während sich betreffend Haltung des Messers aus den Angaben von T.______