210 Z. 19 f. und Z. 45 ff.). Den Anfang der Auseinandersetzung im Ryffligässchen sah er somit nicht, weshalb seine Wertung des Geschehens eine ganz andere ist und er im Straf- und Zivilkläger lediglich denjenigen sah, der vom Beschuldigten gejagt wurde bzw. vor diesem flüchtete (vgl. pag. 210 Z. 51 ff.: «Ich habe einfach gesehen, dass der grosse gejagt wurde und sich dieser auf der Flucht befand, das hat man eindeutig gesehen.»). Den Gemütszustand des Mannes mit dem Messer bezeichnete er als ag-