Was er aus seiner Position gesehen bzw. gerade nicht gesehen haben will, hat die Vorinstanz auf pag. 809 f., S. 14 f. Urteilsbegründung korrekt zusammengefasst, darauf wird verwiesen. Seine Aussagen in der Einvernahme vom 17. Oktober 2016 (pag. 217 ff.) sind stark gefärbt und zielen klar darauf ab, den Straf- und Zivilkläger zu entlasten bzw. den Beschuldigten zu belasten. Auf die Aussagen von S.________ kann deshalb mangels Glaubhaftigkeit beweiswürdigend nicht abgestellt werden. Auch T.________ wurde am 7. September 2016 durch die Polizei im Rahmen einer delegierten Einvernahme als Auskunftsperson einvernommen (pag.