__ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 992). Es ist indessen nicht ungewöhnlich und durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte in dieser Beziehung keine ihn belastenden Zugeständnisse machte und es macht ihn in Bezug auf die vorherigen Phasen nicht unglaubwürdig. Auf die Frage, was denn passiert wäre, wenn er nicht gestürzt wäre, antwortete der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Verhandlung wenig überraschend (pag. 752 Z. 39 ff.): «Ich hätte Herrn C.________ eingeschüchtert» (bestätigt in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 983 Z. 25 ff.).