262 Z. 156, pag. 263 Z. 195 ff., pag. 264 Z. 200 ff., Z. 210 ff., pag. 751 Z. 46, pag. 980 Z. 34 ff., Z. 41, pag. 983 Z. 10, Z. 20). Hinweise auf eine Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht könnten sich darum nur aus der letzten Phase der Auseinandersetzung, d.h. ab dem Zeitpunkt der Konfrontation im Ryffligässchen, ergeben. In der Tat sind die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf seine Messerhaltung nach dem Aufeinandertreffen vor dem N.________ (Restaurant/Bar) sowie betreffend die Ereignisse im Inneren des J.________ (Restaurant/Bar) nicht glaubhaft. Insbesondere trifft nicht zu, dass er das Messer immer dem Unterarm entlang hielt und es in keine Richtung hin bewegte (pag.