Wie erwähnt bestehen aufgrund der objektiven Beweismittel keine Anhaltspunkte für eine Tötungs- oder Verletzungsabsicht (vgl. dazu die Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Nicht einmal der Straf- und Zivilkläger selber sprach in seiner ersten Befragung davon, dass ihn der Beschuldigte in dieser Phase ernsthaft habe verletzen wollen, gab er doch zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Messerklinge gegen unten bzw. gegen sich selber gerichtet gehalten und ihn, den Straf- und Zivilkläger, bloss mit den Fäusten gestossen (vgl. pag. 159 Z. 75 ff.).