291 f.), wäre durchaus möglich. Zudem hatte der Beschuldigte als Hilfskoch eine gewisse Affinität zu Messern (siehe auch Vorstrafe vom 21. August 2008, pag. 637, und beigezogene Vorakten). Dass er das Messer bereits von zu Hause bzw. vom Arbeitsplatz mitgenommen hätte, lässt sich jedoch nicht nachweisen (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter II.11.2. Objektive Beweismittel und Berichtsrapporte hiervor). Es muss somit letztlich offen gelassen werden, woher das Messer stammte. In dubio pro reo geht die Kammer davon aus,