751 Z. 20 f., pag. 753 Z. 14 ff. und Z. 30 ff., pag. 754 Z. 4 ff., pag. 980 Z. 1 ff.). Dies ist zwar möglich, aber doch ziemlich ungewöhnlich, zumal Küchenmesser in der Regel nicht einfach so in den Lauben von Bern liegen. Das Argument, er hätte es gar nicht in den kurzen Hosen mitführen können (vgl. pag. 982 Z. 1 ff.), überzeugt auch nicht restlos. Es mag zwar zweifellos gefährlich sein, ein derart grosses Messer im Hosenbund zu tragen, aber ein Mitführen in den offensichtlich recht grossen Seitentaschen, gleichzeitig bedeckt vom übergrossen T-Shirt (vgl. dazu die Fotodokumentation des KTD, pag. 291 f.), wäre durchaus möglich.