, Z. 33 f.). Auch bei der Frage, wie die Verletzung des Straf- und Zivilklägers entstanden sei, schob er eine (Mit-)Schuld nicht einfach weit von sich, sondern gab zu Protokoll (pag. 226 Z. 161 f.): «Ich weiss es nicht. Ich kann nicht sagen, ob ich es war oder ob ich es nicht war. Ich weiss es nicht. Ich weiss nicht, ob ich ihn verletzt habe oder nicht. Oder ob er sich selbst verletzt hat» (später bestätigt, vgl. pag. 239 Z. 363 ff. und Z. 367 ff. sowie pag. 241 Z. 438 f. und Z. 441 ff.). Er erwähnte auch schon zu Beginn, dass der Straf- und Zivilkläger gesagt habe, er habe keine Angst (pag. 225 Z. 86 f., pag. 234 Z. 168 ff., pag.