18 machten Aussagen wird verzichtet; auf die einzelnen Aussagen wird – soweit relevant – direkt in der anschliessenden Würdigung eingegangen. Nachvollziehbar und glaubhaft sind zunächst die Aussagen des Beschuldigten zum Grund der Auseinandersetzung. Er schilderte von Anfang an, gleichbleibend und ohne das eigene strafbare Verhalten (konkret den zweimaligen Kokainkauf beim Straf- und Zivilkläger, seinen Drogenkonsum und die Drohung mit dem Messer) ausblenden zu wollen, wie es zur Auseinandersetzung kam (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Ver-