sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 19. März 2019 (pag. 977 ff.). Vorab kann auf die korrekte und vollständige Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 819 ff., S. 24 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auf eine Zusammenfassung der in der oberinstanzlichen Verhandlung ge-