Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Schluss, dass der Straf- und Zivilkläger mehr oder weniger ungehindert und jedenfalls mit einem gewissen Vorsprung auf seinen Verfolger ins Fumoir gelangen konnte, gestützt auf dessen tatnächsten und glaubhaften Aussagen als zutreffend. Ansonsten hätte er sich nicht zu Geschehnissen, die sich hinter seinem Rücken abspielten, äussern können (vgl. pag. 169 Z. 160 ff.). 11.3.2 Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten werden von der Kammer in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteilsaufbau an zweiter Stelle gewürdigt. Der Beschuldigte wurde insgesamt sieben Mal zur Sache befragt;