und Z. 105 ff.). Daran, ob die Türe offen oder geschlossen war, wollte er sich auch bei der Staatsanwaltschaft zuerst nicht erinnern können (pag. 177 Z. 240 ff.). Erst auf Nachfrage kam dann die Aussage, die Türe sei zu gewesen und er habe zuerst mit dem Knie dagegen schlagen müssen (pag. 178 Z. 244 ff.). Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer den Schluss, dass der Straf- und Zivilkläger mehr oder weniger ungehindert und jedenfalls mit einem gewissen Vorsprung auf seinen Verfolger ins Fumoir gelangen konnte, gestützt auf dessen tatnächsten und glaubhaften Aussagen als zutreffend.