In Bezug auf die Geschehnisse im Innern des J.________ (Restaurant/Bar) waren die tatnächsten Schilderungen des Straf- und Zivilklägers in der ersten polizeilichen Einvernahme und bei der Rekonstruktion noch erstaunlich nüchtern und klar. Zwar sagte er aus, es habe zwischen ihm und dem Beschuldigten nur ein geringer Abstand bestanden (vgl. die Aufnahme auf pag. 305), ebenso gab er aber zu Protokoll, dass er selber zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte zu Fall gebracht worden sei, bereits im Fumoir gewesen sei (pag. 159 Z. 92 ff. und Z. 105 ff.).