Dabei handelt es sich lediglich um eine unbelegte, unglaubhafte Behauptung des Straf- und Zivilklägers. Es ist davon auszugehen, dass er sich, hätte er aus dem Vorfall vom 28. August 2016 tatsächlich derart gravierende bleibende Schäden wie eine – nota bene erst später eingetretene – Lähmung des linken Daumens davon getragen, mit Sicherheit in medizinische Behandlung begeben hätte und nun ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen könnte. In Bezug auf die Geschehnisse im Innern des J.__