172 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des City Notfall vom 28. August 2016, wonach es sich lediglich um eine oberflächliche Schnittverletzung handelte, und nach Aufforderung, er solle erklären, weshalb der Straf- und Zivilkläger nun am Daumen gelähmt sein sollte, führte der Straf- und Zivilkläger Folgendes aus (pag. 172 Z. 42 ff.): «Damals habe ich geblutet und konnte ihn auch noch bewegen, aber danach war für mich klar, dass die Verletzung vom Daumen bis zum dritten Glied des Zeigefingers reicht. […]». Dabei handelt es sich lediglich um eine unbelegte, unglaubhafte Behauptung des Straf- und Zivilklägers.